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Toni
12.12.2003, 17:43
[QUOTE]Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Seite. Diese Erklärung gilt für alle auf meiner Homepage angebrachten Links.
Ich will mit dieser Seite auch nicht zu Sachbeschädigung oder sonst irgendeiner illegalen Straftat aufrufen.[/QUOTE]

[B]Disclaimer[/B]

Die einfache Distanzierung von einem Link ist, wie wir sie oft in so genannten "disclaimern" o. ä. sehen, strafrechtlich ohne Bedeutung. Da regelmaessig angenommen wird, derjenige, der den Link gesetzt hat, wolle sie als eigene Inhalte darstellen. Der disclaimer an sich entfaltet in der Regel keinerlei Rechtswirkung im Sinne von Nutzungsbedingungen oder AGB.

(Nach der neuen Regelung des TDG soll der Webmaster jedoch nur für eigene Inhalte haften. Diese Vorschrift greift also nur, wenn festgestellt ist, dass sich der Betreiber fremde Inhalte nicht zu eigen gemacht hat.)

Wird in dem "disclaimer" festgestellt, dass es sich bei den gesetzten Links um fremde Inhalte handelt, so kommt der Kenntnisnahme des Betreibers eine besondere Bedeutung zu. Hier muss der Betreiber sich die Haftung zurechnen lassen, wenn er die Inhalte kannte. Insofern kann ein disclaimer sogar zum Nachteil des Linksetzers wirken.

Verschärfend wirkt sich auch aus, wenn dem Webmaster Vorsatz unterstellt wird. Dies ist der Fall, wenn z. B. auf eine Seite verlinkt wird, die derartig übersichtlich ist, dass der Webmaster alle Inalte erfassen kann und ihm die Kentnissnahme zugemutet werden konnte (z. B. eine einfache Sex-Seite mit strafbaren Inhalten). Er den Link willentlich und wissentlich gesetzt hat.

[B]Überpruefung verlinkter Inhalte[/B]

Webmastern kann regelmaessig nicht zugemutet werden, dass sie die Inhalte sehr grosser Websites komplett erfassen (z. B. t-online.de). Die neue Regelung des TDG reduziert hier die Nachforschungspflichten des Webmasters. Kontrolliert er jedoch ueberschaubare Inhalte nicht regelmaessig, so macht er sich diese zueigen. (LG Duesseldorf v. 14.06.2002, MMR 2003, 61.)

Alles klar soweit?:D
Jedimeister
14.12.2003, 17:01
toni, sach mal bist du verwirrt
Toni
15.12.2003, 16:14
Du siehst nicht durch, hab ich recht? :p
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