Eine frage an alle!was dürfen unsere securitys und was nicht????
ich hoffe auf gute antworten!!
und was ist mit gummischrott der polizei kann man die anzeigen wegen körberverletzungen?
MC Hannibal
11.04.2003, 15:28
Also primär haben die Security sicherlich NICHT mehr Rechte als jeder andere Bürger in der CH. Klar dürfen sie einen "Unhold" bis zum Eintreffen der Cops festhalten, das darf aber auch jeder Füdlibürger!Achtung aber bei der Bahnhpolizei, die hat inzwischen seit ein paar Jahren tatsächlich mehr Kompentenzen und hat zumindest auf SBB-Gelände faktisch die gleichen Rechte wie die Polizei, was nach wie vor viele sich nicht bewusst sind!
Zu Gummischrott & Anzeige: Eher eine Komplizierte Angelegenheit... Prinzipiell kannst du auf jeden Fall eine Strafanzeige machen, wenn du verletztt wurdest. Zuerst zum Arzt und das bestätigen lassen. Achtung die Cops sind verpflichtet die Strafanzeige auf jeden Fall aufzunehmen, nur musst du damit rechnen, dass du je nach Situation eine Gegenanzeige kassierst! Je nachdem einen Anwalt nehmen (am besten einen Linken), das wirkt meistens schon Wunder! Bei schweren Verätzungen/ Verbrennungen durch Wasserwerfer oder bei Verletzungen durch Gummischottt wird sich je nachdem auch noch die Versicherung melden (Spital, Erwerbsersatz), was zu einer komplizierten Angelegenheit werden kann, da die Cops nicht zahlen wollen, etc. Oft wird dies aber gütlich geregelt, damit es nicht zu viel Wirbel gibt. In Zürich ist es zudem so, dass sich die KaPo und die StaPo gegenseitig jeweils den "Schwarzen Peter" zuschieben. So gab es einige Verfahren wegen schweren Verletzungen (Auge ausgeschossen), die schliesslich eingestellt wurden, da nicht klar war, wer den nun geschossen habe (...). Und nicht zu vergessen der Todesfall von Edoardo Parodi (Ultra vom FC Genau, bei der Anti-WEF-Demo vor zwei Jahren), welcher nach einer Demo, wo er mit Gas abgeduscht wurde, am nächsten Tag tot im Bett lag...
Long Island
14.04.2003, 12:08
Hier noch ein interessantes Post zu dem Thema aus dem FCB Forum:
1. Private
Prinzipiell muss unterschieden werden, ob sich ein Vorfall auf öffentlichem
Grund (Allmend) oder auf Privatgrund abspielt. So gilt beispielsweise das
Fussballstadion als Privatgrund. Und hier hat der Besitzer die Freiheit,
mittels eigenem Sicherheitsdienst für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen
(analog z.B. einer Disco, welche ihre Rausschmeisser und Türsteher beschäftigt).
Eine solche Security kann aber nicht auf öffentlichem Grund aktiv werden
(z.B. indem sie Fans daran hindert, zum Stadion zu gelangen).
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass private Sicherheitskräfte (vom Ladendetektiv
bis zur Securitas) keine sogenannt "hoheitlichen Befugnisse" wie die Polizei
haben. Das heisst, sie dürfen niemanden verhaften, durchsuchen, verhören,
büssen usw., sie verfügen über nicht mehr Kompetenzen, als jede x-beliebige
Person. Eine "Lizenz zur Anwendung von Gewalt" haben sie nicht.
Im Rahmen des Autrags, den diese Security-Leute vom Auftraggeber (z.B. Stadionbetreiber)
erhalten, können/müssen sie für "Ordnung" sorgen, wobei die Wahl der Mittel
jedoch äusserst begrenzt ist: mit Tatbeständen wie Freiheitsberaubung, Körperverletzung
usw. machen sie sich selbstverständlich strafbar.
Natürlich können private Sicherheitsleute Matchbesuchende am Stadioneingang
(auf Privatgrund) durchsuchen,- es steht jedoch jedem Besucher frei, diese
Prozedur über sich ergehen zu lassen. Bei Verweigerung stehen den "Privatpolizisten"
keine Zwangsmittel zur Verfügung, ausser der Verweigerung des Einlasses.
Dies ist rechtlich OK,- schliesslich handelt es sich um Privatgrund.
Auch dürfen private Sicherheitskräfte Personen, welche sie auf frischer Tat
bei einem Vergehen oder Verbrechen erwischen, festhalten, bis die Polizei
kommt. Dieses Recht haben jedoch alle BürgerInnen,- egal ob sie zu einem
Sicherheitstrupp gehören oder nicht.
Es spricht nichts dagegen, wenn Sicherheitstrupps Matchbesucher an Auswärtsspiele
begleiten - mehr Kompetenzen als jede andere Privatperson erhalten sie dadurch
nicht.
Einschränkend ist jedoch zu erwähnen, dass die Polizei nach Gesetz einzelne
Aufgaben tatsächlich an Private delegieren kann. Dies bedingt jedoch das
Einverständnis der Regierung und wird in der Regel nur in politisch unverfänglichen
Bereichen angewendet (z.B. Einsatz von Verkehrskadetten).
Bei Bereichen, wo sich Polizei- und Security-Einsatzfeld überschneiden (z.B.
bei Grossanlässen) hat die Security sich der Polizei in jedem Fall unterzuordnen.
2. Polizei
Die Polizei hat ihre spezialisierten Detektive, welche (in Zivil) in den
Stadien und in den öffentlichen Verkehrsmitteln präsent sind. Diese haben
natürlich ihre vollen polizeilichen Kompetenzen.
Bei ausserkantonalen Einsätzen gelten jedoch auch sie als Privatpersonen,
es sei denn, zwischen den betreffenden Regierungen bestehe ein entsprechendes
ereignisbezogenes Abkommen. In einem solchen Fall unterstehen die Beamten
den Gesetzen und der Einsatzleitung des "Gastkantons" und werden auch von
diesem entlöhnt (dieser Fall tritt z.B. bei Grossdemonstrationen ein, wie
etwa das WEF oder der G8-Gipfel). Bei Fussballspielen reisen die Beamten
in der Regel als "Privatpersonen" mit, was sie natürlich nicht daran hindert,
informelle Kontakte mit den Kollegen am Einsatzort zu pflegen.
Um es kurz zusammenzufassen: Private Security-Leute dürfen auf Privatgrund
mit beschränkten Mitteln die vom Auftraggeber vorgegebene Hausordnung durchsetzen,
haben jedoch keine polizeilichen Befugnisse.
Detaillierte Angaben darüber, was Polizei und "Privatpolizei" wann und wo
dürfen, finden sich in den entsprechenden Gesetzesgrundlagen.
Für Basel sind dies primär:
510.100 Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG)
510.110 Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
(PolV)
257.130 Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76
der Strafprozessordnung
253.100 Kantonales Uebertretungsstrafgesetz (UeStG)
257.100 Strafprozessordnung BS (StPO)
(speziell ab Kapitel X. Zwangsmassnahmen)
Diese lesenswerten Gesetzestexte können aus dem Internet im PDF-Format heruntergeladen
werden:
http://www.gesetzessammlung.bs.ch/ (in der "Suchen"-Maske Gesetzesnummer
oder -Titel eingeben).
Ein kritischer Punkt besteht bei der Daten-Sammelwut (Stichwort: Hooligan-Datenbank).
Hier spielt die Datenschutzgesetzgebung mit. Prinzipiell müssten Personendatenbanken
bewilligt sein und die Registrierten sollten ein Einsichtsrecht haben (hier
gibt es jedoch viele Ausnahmeregelungen). Wenn also eine Security-Person
Namen notiert und/oder Fotos macht, dann ist die Frage nach Art der Datenbank,
ihrer Verwendung und nach dem Einsichtsrecht angebracht, speziell hinsichtlich
den Plänen des Bundes, eine nationale "Hooligan-Datenbank" einzurichten ...
Wie weit der Datenaustausch zwischen Polizei und Veranstaltern geht, ist
uns leider unbekannt. Vielleicht weiss hier der Fanprojekt-Beauftragte (Marcus
Meier, Büro: Ochsengasse 12, marcusmeier@bluemail.ch) mehr.
Wir hoffen, Dir mit diesen Angaben etwas weitergeholfen zu haben
das ganze habe ich von
augenauf Basel bekommen