Kirk
02.02.2003, 12:21
§ 1
Port of Carinthia und das Königreich Tiberien sowie die Angehörigen ihrer Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und ewiger Freundschaft.
§ 2
Die Vertragspartner erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.
§ 3
Die unterzeichnenden Staaten stimmen einem Austausch von Diplomaten zu. Diese werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps des Vertragspartners ausweisen.
§ 4
Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners durch einen der unterzeichnenden Staaten ist untersagt. Empfehlungen können jedoch abgegeben werden.
§ 5
Die Vertragspartner wollen zusammenwirken, um sich gegenseitig bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten.
§ 6
Sollte einer der beiden unterzeichnenden Staaten in einen Konflikt mit einem Drittstaat geraten, so verpflichtet sich der Vertragspartner zu diplomatischem Beistand.
§ 7
Bürger aus den unterzeichnenden Staaten können sich ohne Visumspflicht auf dem Territorium des Vertragspartners aufhalten.
§ 8
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens zwei Tage vorher einen Vertreter ihrer Heimatnation zu kontaktieren, wenn sie sich auf dem Territorium des Vertragspartners aufhalten.
§ 9
Die Regierung Port of Carinthias und die Regierung des Königreiches Tiberien wünschen eine enge wirtschaftliche Kooperation. Eine weitergehende Zusammenarbeit wird angestrebt.
§ 10
Dem Handel zwischen den unterzeichnenden Staaten wird zugestimmt.
§ 11
Der vorliegende Vertrag tritt in mit seiner Unterzeichnung in Kraft, sofern er von den unterzeichnenden Staaten gemäß der jeweiligen Gesetzgebung ratifiziert wurde.
§ 12
Änderungen an diesem Vertrage oder seine Aufkündigung können nur in beidseitigem Einverständnis der unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden. Ist die Gültigkeit des Vertrages durch seine Auflösung erloschen, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.
§ 13
Beide Vertragspartner verpflichten sich niemals militärische Mittel gegeneinander einzusetzen
[color=#ff0000]gez. König James
Thoras Maximilian
Unterzeichner für Port of Carinthia [/color]
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[Editiert durch Kirk ein Sonntag, Februar 2, 2003 @ 13:01][/size]
Port of Carinthia und das Königreich Tiberien sowie die Angehörigen ihrer Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und ewiger Freundschaft.
§ 2
Die Vertragspartner erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.
§ 3
Die unterzeichnenden Staaten stimmen einem Austausch von Diplomaten zu. Diese werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps des Vertragspartners ausweisen.
§ 4
Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners durch einen der unterzeichnenden Staaten ist untersagt. Empfehlungen können jedoch abgegeben werden.
§ 5
Die Vertragspartner wollen zusammenwirken, um sich gegenseitig bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten.
§ 6
Sollte einer der beiden unterzeichnenden Staaten in einen Konflikt mit einem Drittstaat geraten, so verpflichtet sich der Vertragspartner zu diplomatischem Beistand.
§ 7
Bürger aus den unterzeichnenden Staaten können sich ohne Visumspflicht auf dem Territorium des Vertragspartners aufhalten.
§ 8
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens zwei Tage vorher einen Vertreter ihrer Heimatnation zu kontaktieren, wenn sie sich auf dem Territorium des Vertragspartners aufhalten.
§ 9
Die Regierung Port of Carinthias und die Regierung des Königreiches Tiberien wünschen eine enge wirtschaftliche Kooperation. Eine weitergehende Zusammenarbeit wird angestrebt.
§ 10
Dem Handel zwischen den unterzeichnenden Staaten wird zugestimmt.
§ 11
Der vorliegende Vertrag tritt in mit seiner Unterzeichnung in Kraft, sofern er von den unterzeichnenden Staaten gemäß der jeweiligen Gesetzgebung ratifiziert wurde.
§ 12
Änderungen an diesem Vertrage oder seine Aufkündigung können nur in beidseitigem Einverständnis der unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden. Ist die Gültigkeit des Vertrages durch seine Auflösung erloschen, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.
§ 13
Beide Vertragspartner verpflichten sich niemals militärische Mittel gegeneinander einzusetzen
[color=#ff0000]gez. König James
Thoras Maximilian
Unterzeichner für Port of Carinthia [/color]
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[Editiert durch Kirk ein Sonntag, Februar 2, 2003 @ 13:01][/size]