gerleipzig
20.03.2003, 20:14
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: rene.naumann@easytrade.de [mailto:rene.naumann@easytrade.de]
Gesendet: Donnerstag, 20. März 2003 10:30
An: ger-leipzig@web.de
Betreff: Ihr Schreiben zur Anhebung der Elternbeiträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist René Naumann und ich bin im Elternrat der Kindertageseinrichtung in der Konradstr. 21 tätig.
Ihr oben genanntes Schreiben wollte ich in Absprache mit der Leiterin der Einrichtung zur Information der Eltern aushängen. Dieser Aushang erfolgte auch.
Leider musste der Aushang auf Anweisung von Frau Ultsch (Dienst- und Fachaufsicht der STADT Leipzig) wieder entfernt werden.
Mit dieser Verfahrensweise bin ich nicht einverstanden! Wozu benötigt man einen Elternrat, wenn Kritik und freie Meinungsäußerung nicht gestattet ist???
Bitte informieren Sie mich über geeignete Maßnahmen um dagegen vorzugehen!
Gleichzeitig werde ich mich mit Frau Ultsch in Verbindung setzten und erwarte von Ihr eine Begründung für diese Verfahrensweise!
Mit freundlichen Grüßen
René Naumann
gerleipzig
22.03.2003, 10:34
Gesendet: Samstag, 22. März 2003 10:12
An: t.kujawa@ger-leipzig.de
Betreff: Antw: AW: Ihr Schreiben zur Anhebung der Elternbeiträge
Hallo Herr Kujawa,
habe Rücksprache mit Frau Hansen von der Stadt Leipzig gehalten und sie hat mir bestätigt, dass ich an einer seperaten Stelle bzw. Pinnwand Infos aushängen darf!
Ist es richtig, dass es keine gesetzliche Regelung mehr über ein Mitspracherecht des Elternrates gibt???
MfG
René Naumann
gerleipzig
22.03.2003, 10:34
In § 6 des SäKiTaG heißt es :
Mitwirkung von Erziehungsberechtigten und Kindern
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elterversammlung und den Elternbeirat bei
der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie
sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die
Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
(2) Der Träger der Einrichtung trifft Bestimmungen zur Organisation der Elterversammlung
sowie zu Bildung und Organisation des Elterbeirates.
(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung, erteilen den
Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elterbeirat die erforderlichen
Auskünfte.
(4) Zur Beratung und Unterstützung, der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte
auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.
(5) Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen
insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den
Kindertageseinrichtungen mit.
gerleipzig
22.03.2003, 10:37
Elternmitwirkung
Empfehlungspapier des Runden Tisches Kindertagesstätten zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Eltern, Trägern und den zuständigen Institutionen
Präambel:
Mit dem neuem Kindertagesstättengesetz ergeben sich für die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und Trägern neue Handlungsspielräume. Wir wollen mit dem Elternmitwirkungspapier den Beteiligten für die Ausgestaltung dieses Freiraumes einen Leitfaden an die Hand geben.
Für
- die Träger der familienergänzenden Einrichtungen, die die Eltern für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ins Boot holen können und um Konflikte zum Vorteil der Kinder zu lösen.
- die Erzieher eine gezielte Erziehungspartnerschaft mit den Eltern eingehen.
- die Eltern die einen weitreichenden Einblick in die Arbeit der Einrichtung des Trägers und der Erzieherinnen erhalten, sowie ihre Erziehungskompetenz in den Alltag der Kindertageseinrichtung einbringen können.
I. Bildung und Aufgaben der Elternversammlung
1.) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Aufgabe über die Elternversammlung der Kindertageseinrichtung die Erziehungs- und Bildungsarbeit zu fördern und mitzugestalten.
2.) Die Elternversammlung beauftragt Vertreter aus ihrer Mitte mit dem Träger der Einrichtung über das Verfahren einer Wahl des Elternbeirates und einer Geschäftsordnung, über die Aufgaben und Rechte des zu wählenden Elternbeirates abzustimmen.
3.) Diese Geschäftsordnung ist der Elternversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
4.) Die Elternversammlung wird vom Elternbeirat oder gemeinsam vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung der Zeit und des Ortes der Sitzung. Die Elternversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Erziehungsberechtigten verlangen.
5.) Die Elternversammlung tritt mindestens 2 mal pro Jahr zusammen.
6.) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten Eltern anwesend sind. Muss die Elternversammlung wegen Nichtbeschlussfähigkeit unterbrochen und erneut einberufen werden, gilt ein Beschluss als gefasst, wenn mehr als 50% der Anwesend stimmberechtigten Eltern dafür votiert haben.
7.) Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat, der aus mindestens einen Vertreter jeder Gruppe bestehen aber geringstenfalls aus 3 Personen bestehen sollte.
8.) Mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, ist es der Elternversammlung möglich ein Elternbeiratsmitglied abzuwählen.
9.) Die Erziehungsberechtigten haben für jedes in die Kindereinrichtung aufgenommenes Kind eine gemeinsame Stimme.
10)Der Elternfördervereinverein ersetzt die Elternversammlung nicht
II. Wahl des Elternbeirates
1.) Die Mitglieder des Elternbeirates werden von den anwesenden Erziehungsberechtigten in der Elternversammlung für ein Jahr gewählt.
2.) Der Elternbeirat
3.) Im Anschluß an die Wahl des Elternbeirates, wird in einer konstituierenden Sitzung die/ der Vorsitzende/n gewählt. Das Ergebnis wird noch in der Elternversammlung bekannt gegeben.
4.) Die Amtszeit beginnt mit der Verkündigung des Wahlergebnisses und endet mit dem Amtsantritt des neugewählten Elternbeirates.
5.) Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Zeit der Elternversammlung vorliegt.
6.) Beim Ausscheiden eines Elternbeiratmitgliedes während der Wahlperiode kann der Elternbeirat vorläufig einen Nachfolgekandidaten berufen. Dieser ist bei der nächsten turnusmäßig einberufenen Elternversammlung durch Wahl bestätigt zu werden.
7.) Betreibt ein Träger in einer Kommune mehrere Kindertagesstätten, können die Elternbeiräte der jeweiligen Einrichtungen einen übergreifenden Elternrat bilden.
8.) In diesem Fall ist ein Vertreter des Elternbeirates der Einrichtung in den übergreifenden Elternrat zu delegieren.
III. Rechte und Aufgaben des Elternbeirates
1.) Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung sollen der Elternbeirat, der Träger und die Leitung der Einrichtung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung, Betreuungskräften, einer für das Einzugsgebiet zuständige Schule und dem Jugendamt.
2.) Der Elternbeirat sollte in der Regel den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte zu seinen Sitzungen einladen.
3.) Der Elternbeirat hat folgende Aufgaben:
· Die Elternversammlung über seine Tätigkeiten zu informieren.
· Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten entgegenzunehmen, zu prüfen, umzusetzen und für den Träger relevante Themen mit diesen abzusprechen.
· Den Erziehungsberechtigten die konzeptionelle Arbeit der Einrichtung und die Sachzwänge deren täglichen Umsetzung nahezubringen.
· Die Öffentlichkeitsarbeit
4.) Der Elternbeirat hat bei allen relevanten Dingen in Bezug auf die Einrichtung ein Auskunftsrecht und ein Mitspracherecht bei wesentlichen Entscheidungen. Hierzu gehören:
· Die Festlegung von Öffnungs- und Betreuungszeiten
· Die Erarbeitung oder Änderungen der pädagogischen Konzeption der Einrichtung durch den Träger
· Festlegung der Kostengestaltung
· Bei Leistungen die Fremdanbieter in der Einrichtung anbieten sollen
· Bei der Ausschreibung und Auswahl eines Essenanbieters
· Einem Trägerwechsel und einer beabsichtigten Schließung der Einrichtung
· Bei der Planung von größeren Baumaßnahmen
IV. Bildung eines Elternrates auf Gemeinde-, Stadt- und Kreisebene
Alle Vorhaben, die der Elternrat durchführt, sind dem Ziel, alles zum Wohl und der Entwicklung von Kindern dienlichen, unterzuordnen. Dabei werden in Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Träger und der Kommune alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft.
Der Elternrat strebt an, eine Interessenvertretung der gesamten Elternschaft der Stadt gegenüber dem staatlichen Vertreter zu sein. Er soll Elternvertreter und Vereine der einzelnen Einrichtungen ein zentraler Ansprechpartner sein und die einzelnen Aktivitäten koordinieren.
1.) Auf Initiative der Elternbeiräte oder des Kreises/der Stadt/der Gemeinde wird eine Versammlung zur Bildung des übergeordneten Elternrates einberufen
2.) Die gewählten Vertreter der einzelnen Einrichtung senden einmal im Jahr einen Vertreter zur Versammlung der übergeordneten Elternrates auf Gemeinde-, Stadt- oder Kreisebene
3.) Aus deren Mitte wird ein Vorstand gewählt, der aus mindestens 3 Personen bestehen soll
4.) In einer konstituierenden Sitzung wählen diese Ihre/n Vorsitzende/n und geben dieses Wahlergebnis noch in der Versammlung bekannt
V. Rechte und Aufgaben eines Elternrates auf Gemeinde-, Stadt- und Kreisebene und der Elternräte nach §2 Abs. 6 u. 7
Der Elternrat trifft, wen nicht anders erforderlich, sich mindestens 1mal im Quartal zu seinen Sitzungen. Diese Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
1.) Aufgaben des Elternrates
· Mit den Elternbeiräten der Einrichtungen und den zuständigen Behörden und Trägern zusammenzuarbeiten
· Interessen der Kinder und Eltern vertreten
· Eine Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss und bei der Bedarfsplanung wahrzunehmen
· Der Elternrat kann zur Optimierung seiner Arbeit (z.B. Jugendhilfeausschuss, Öffentlichkeitsarbeit, Koordinierung) Beiräte bilden
· Vor der Versammlung der Elternbeiräte hat er über seine Tätigkeit Rechenschaft zu legen
2.) Rechte des Elternrates
· Er sollte bei Sachen die Eltern direkt betreffen in den Meinungsbildungsprozess einbezogen werden und ist vor wichtigen Entscheidungen anzuhören
· Der Elternrat ist bei wesentlichen Entscheidungen zur Kostengestaltung mit einzubeziehen, gilt nicht auf die Elternräte nach §2 Abs. 7 u. 8 .
· Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, die Elternräte in ihrer Arbeit zu unterstützen und sie über alle grundsätzlichen, die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen zu unterrichten sowie die Arbeit für erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen
· Ihm ist von der jeweiligen Gemeinde/Stadt/Kreis ein Büro zur Verfügung zu stellen, dass mit den nötigen Medien und einer Möblierung auszustatten ist, dies gilt nicht auf die Elternräte nach §2 Abs. 7 u. 8 .
· Die Arbeitsfähigkeit des Elternrates wird durch eine dementsprechende Sachkostenfinanzierung durch die Gemeinde/Stadt/den Kreis sichergestellt, dies gilt nicht auf die Elternräte nach §2 Abs. 7 u. 8 .
gerleipzig
22.03.2003, 11:37
:mad:
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Gesendet: Samstag, 22. März 2003 11:10
An: t.kujawa@ger-leipzig.de
Betreff: Re: Ihr Schreiben zur Anhebung der Elternbeiträge
Hierzu müssten wir dringend eine Klärung mit dem JA erzielen. Es gab definitiv ein Rundspruch des JA zur Entfernung unseres Aushangs.Diese Info erhielt ich jedoch auch erst am Freitag. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu klären, wo der Aushang hing. Bei uns an der Elterninfo, nicht am Aushang der Einrichtung,Trotzdem wurde er ohne mein Wissen entfernt. Meine Leiterin war jedoch nicht im Hause, so dass Sie es nicht zu verhindern wußte. Sie war selbst etwas erstaunt. Viele Grüße Ines
ganz nach dem motto: getroffene hunde bellen. das kann das jugendamt ja sehr gut!!!!!!
aber mal spaß beiseite. wer die lvz vom freitag gelesen hat, dem wird aufgefallen sein, das nur von der erhöhung der elternbeiträge drinn stand. die zeitung gekauft von spd und cdu. fast wie die zeitung mit den 4 buchstaben, die angeblich keiner liest. und die begründung der spd und cdu --> die war ganz große klasse. :mad:
ein kleiner satz ganz am ende des artikels: über die anderen themen der stadtratssitzung wird morgen berichtet.
und siehe da am sonnabend war doch dann auch in dieser zeitung zu lesen: ein nachtrag zum neubau des bildermuseums ging doch glatt durch!!!! satte 9 mio. und das so ohne weiteres. und das war nicht der letzte. die stadt sollte ihre haltung gegenüber den bürgern und den eltern mal kräftig überdenken!!!!!!!!
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[Editiert durch J.Rehde ein Montag, März 24, 2003 @ 20:34][/size]
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[Editiert durch J.Rehde ein Montag, März 24, 2003 @ 20:34][/size]
gerleipzig
28.03.2003, 11:02
[QUOTE][I]Original von gerleipzig[/I]
[B]
habe Rücksprache mit Frau Hansen von der Stadt Leipzig gehalten und sie hat mir bestätigt, dass ich an einer seperaten Stelle bzw. Pinnwand Infos aushängen darf!
...
MfG
René Naumann
[/B][/QUOTE]
Nach heutiger Ansprache von Frau Supplies muss sie das vom Rechtsamt prüfen lassen. Auf meine Frage warum dann ein Betriebsrat oder eine Gewerkschaft eine den Interessen des Arbeitgebers konträre meinung veröffentlichen darf, sagte Sie mir zu, dass wir (die Eltern) eigene Meinungen bis zum abschlägigen Bescheid durch das Rechtsamt wie folgt veröffentlichen dürfen :
- separate Pinwand
- Überschrift O-Ton 'Elternrat informiert'
- Impressum mit dem Inhalt 'dargestellte Meinungen müssen nicht mit denen des Personals oder dem Träger übereinstimmen'
Ich denke das ist eine faire und praktikable Lösung.