Vollständige Version anzeigen: Satzungsentwurf - Administratives - Das Forum des Gesamtelternrates Leipziger Kindertageseinrichtungen



gerleipzig
07.06.2003, 13:27
Satzung der „Stiftung Kinderlobby Leipzig“
§1.[TAB]Name, Rechtsform
(1)[TAB]Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Kinderlobby Leipzig“.
(2)[TAB]Diese nicht rechtsfähige Stiftung steht in der Trägerschaft und treuhänderischen Verwaltung der Bürgerstiftung Dresden. Die Bürgerstiftung Dresden handelt im Rechts- und Geschäftsverkehr für die unselbstständige Stiftung.
(3)[TAB]Die Stiftung gilt als errichtet, wenn das Anfangsvermögen von 25.000 € auf ein Konto der Bürgerstiftung Dresden eingezahlt ist.
§2.[TAB]Zwecke der „Stiftung Kinderlobby Leipzig“ und ihre Verwirklichung
(1)[TAB]Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2)[TAB]Zweck der Stiftung ist, die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 und (2) 1. der AO, die Förderung von Bildung und Erziehung in der Stadt Leipzig und Umgebung für Kinder in Krippe, Kindergarten, Hort und sonstigen Betreuungsformen.
(3)[TAB]Die Stiftung kann auch als Träger von Einrichtungen tätig werden, die diesem Zwecke dienen.
(4)[TAB]Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§3.[TAB]Stiftungsvermögen
(1)[TAB]Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 25.000 € (in Worten fünfundzwanzigtausend EURO) ausgestattet. Das Kapital wird in mehreren Raten auf ein Konto der Bürgerstiftung Dresden eingezahlt.
(2)[TAB]Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3)[TAB]Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§4.[TAB]Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)[TAB]Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß §58 Nr.7 AO.
(2)[TAB]Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5.[TAB]Stiftungsrat
(1)[TAB]Das Entscheidungsgremium der nicht rechtsfähigen Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2)[TAB]Er besteht aus drei bis sieben Personen und zwei Mitgliedern des Vorstandes oder Stiftungsrates der Bürgerstiftung Dresden, die mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen.
(3)[TAB]Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)[TAB]Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die aus den Erträgen der nicht rechtsfähigen Stiftung beglichen werden können.
(5)[TAB]Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6)[TAB]Scheidet ein ordentliches Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, berufen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglieder gehört dem Stiftungsrat wie die übrigen Mitglieder auf unbestimmte Zeit an.
§6.[TAB]Aufgaben des Stiftungsrates
(1)[TAB]Der Stiftungsrat bestimmt über die Verwendung der Erträge der „Stiftung Kinderlobby Leipzig“ im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.
(2)[TAB]Sollten der Stiftung bebaute oder unbebaute Grundstücke oder andere Sachwerte zugestiftet werden, unterliegen die Verwaltung oder Verwertung, sowie alle Rechtsgeschäfte, die damit zusammenhängen, dem Stiftungsrat der nicht rechtsfähigen Stiftung. Entscheidet er über deren Verkauf, ist diese Entscheidung für den Stiftungsrat, die Geschäftsführung und den Stiftungsrat der Bürgerstiftung Dresden bindend.
§7.[TAB]Beschlussfassung und Einberufung des Stiftungsrates
(1)[TAB]Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(2)[TAB]Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
(3)[TAB]Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner ordentlichen und beratenden Mitglieder dies verlangt.
§8.[TAB]Das Kuratorium
(1)[TAB]Die Stiftung kann ein Kuratorium einrichten. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die sich für den Stiftungszweck in besonderer Weise engagieren oder in diesem Zusammenhang außerordentliche Verdienste erworben haben.
(2)[TAB]Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3)[TAB]Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Stiftungsrat der „Stiftung Kinderlobby Leipzig“ auf unbestimmte Zeit berufen.
(4)[TAB]Das Kuratorium berät den Stiftungsrat.
(5)[TAB]Das Kuratorium soll über die wesentlichen Vorgänge aus der Arbeit der „Stiftung Kinderlobby Leipzig“ unterrichtet oder mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden.
(6)[TAB]Entscheidungsbefugnisse über die Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
(7)[TAB]Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
§9.[TAB]Treuhandverwaltung
(1)[TAB]Die Bürgerstiftung Dresden verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.
(2)[TAB]Sie vergibt die Stiftungsmittel nach den Beschlüssen des Stiftungsrates der „Stiftung Kinderlobby Leipzig“. Die Bürgerstiftung Dresden legt dem Stiftungsrat der „Stiftung Kinderlobby Leipzig“ vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vor.
(3)[TAB]Die Bürgerstiftung Dresden belastet die Stiftung für die Grundleistungen jährlich mit einer Verwaltungskostenpauschale. Sie wird in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
§10.[TAB]Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1)[TAB]Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von der Bürgerstiftung Dresden und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam die Aufhebung der Stiftung oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein und auf dem Gebiet der Förderung von Bildung und Erziehung.
§11.[TAB]Vermögensanfall
(1)[TAB]Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützigen Nachfolgeorganisation oder an die Bürgerstiftung Dresden.
(2)[TAB]Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden und muss gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sein.

Leipzig, den . Mai 2003
Die Stifter
gerleipzig
07.06.2003, 13:35
Angeregt durch das Finanzamt sollen noch Änderungen nachgetragen werden.

[QUOTE][I]Original von gerleipzig[/I]
§11.[TAB]Vermögensanfall
(1)[TAB]Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützigen Nachfolgeorganisation oder an die Bürgerstiftung Dresden.
(2)[TAB]Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden und muss gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sein.
[/B][/QUOTE]

[B]Variante 1[/B]

§11 - Vermögensanfall

(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung [u]oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke[/u] fällt das verbleibende Vermögen [color=#ff0000]an eine gemeinnützige Nachfolgeorganisation oder [/color]an die Bürgerstiftung Dresden.

(2) Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für [u]die gemeinnützigen[/u] Zwecke gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden[color=#ff0000] und muss gemeinnützig im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sein[/color].

[B]Alternative 2[/B]

§11 - Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen[u] an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern[/u].

rote Stellen werden gestrichen. Unterstrichenes wird eingefügt.

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[Editiert durch gerleipzig ein Samstag, Juni 7, 2003 @ 13:36][/size]
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